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   VG Berlin, 06.06.2007 - 27 A 146.07   

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VG Berlin, 06.06.2007 - 27 A 146.07 (https://dejure.org/2007,51469)
VG Berlin, Entscheidung vom 06.06.2007 - 27 A 146.07 (https://dejure.org/2007,51469)
VG Berlin, Entscheidung vom 06. Juni 2007 - 27 A 146.07 (https://dejure.org/2007,51469)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Berlin, 20.11.2019 - 27 K 516.17

    Entzug zweier G20-Akkreditierungen war rechtswidrig

    Der Entzug der als Verwaltungsakt - sei es in Gestalt der Bestätigung der Anmeldung durch E-Mail vom 23. Juni 2017 oder durch Aushändigung des Akkreditierungsausweises am 4. Juli 2017 (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - OVG 10 B 1.11 - juris Rn. 45; VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 13) - fußend auf Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Akkreditierung war rechtswidrig, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.

    Um einen Anhaltspunkt für eine Gefährdung zu bieten, ist es geboten, dass sich eine sicherheitsbehördliche Äußerung (etwa "Behördenzeugnis") auch verifizieren lässt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 17 f.).

    Danach ist nicht ohne Weiteres ausgeschlossen, dass eine Offenbarung der benannten Sicherheitsbedenken und eine ihm gegebene Gelegenheit, sich hierzu zum Zwecke deren Ausräumung zu erklären - was auch im Rahmen der Erteilung einer Akkreditierung regelmäßig erforderlich ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 17) -, zu einer anderen Beurteilung hätten führen können.

    Die Versagung einer Akkreditierung ist nur gerechtfertigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betroffene Journalist durch sein Verhalten die Veranstaltung, an der er teilnehmen will, stören oder Leib und Leben der Teilnehmer dieser Veranstaltung gefährden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - OVG 10 B 1.11 - juris Rn. 48; VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 16).

    Auch die Mitteilung des BfV, der Kläger sei Aktivist der linksextremistischen Szene Berlins, er engagiere sich in bzw. habe Kontakt zu gewaltbereiten Gruppierungen, die aktuell zu Protesten gegen den G20-Gipfel in Hamburg mobilisierten, bietet in ihrer pauschalen Qualität keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine solche Gefährdung; konkrete Erkenntnisse über von dem Kläger selbst ausgehende Gewaltaktivitäten ergeben sich daraus - schon nach der unspezifizierten (alternativen oder zusätzlichen) Erwähnung von Engagement und Kontakt - nicht (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 17 f.).

    Darüber hinaus müssen die im Behördenzeugnis angegebenen Tatsachen mögliche Sicherheitsbedenken gegen die Teilnahme des Betroffenen an der Veranstaltung auch tragen können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 17).

    Vorliegend wurde seitens des BPA - in Ansehung des von der Beklagten auch im Zeitrahmen und hinsichtlich der Zuarbeit seitens der Sicherheitsbehörden gestalteten Verfahrens - nicht hinreichend versucht, die Aussage des BfV durch eine Stellungnahme desselben zu verifizieren (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 18).

  • VG Berlin, 20.11.2019 - 27 K 519.17

    Entzug G20-Akkreditierung

    Der Entzug der als Verwaltungsakt - sei es in Gestalt der Bestätigung der Anmeldung durch E-Mail vom 16. Juni 2017 oder durch Aushändigung des Akkreditierungsausweises am 5. Juli 2017 (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - OVG 10 B 1.11 - juris Rn. 45; VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 13) - fußend auf Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Akkreditierung war rechtswidrig, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.

    Um einen Anhaltspunkt für eine Gefährdung zu bieten, ist es geboten, dass sich eine sicherheitsbehördliche Äußerung (etwa "Behördenzeugnis") auch verifizieren lässt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 17 f.).

    Danach ist nicht ohne Weiteres ausgeschlossen, dass eine Offenbarung der benannten Sicherheitsbedenken und eine ihm gegebene Gelegenheit, sich hierzu zum Zweck deren Ausräumung zu erklären - was auch im Rahmen der Erteilung einer Akkreditierung regelmäßig erforderlich ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 17) -, zu einer anderen Beurteilung hätten führen können.

    Die Versagung einer Akkreditierung ist nur gerechtfertigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betroffene Journalist durch sein Verhalten die Veranstaltung, an der er teilnehmen will, stören oder Leib und Leben der Teilnehmer dieser Veranstaltung gefährden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 - OVG 10 B 1.11 - juris Rn. 48; VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 16).

    Schließlich bietet die Eintragung des BfV, der Kläger sei seit dem Jahr 2011 aus verschiedenen Zusammenhängen im Phänomenbereich Linksextremismus bekannt und es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass er einer gewaltbereiten Bewegung angehöre oder diese nachdrücklich unterstütze, in ihrer pauschalen Qualität keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine solche Gefährdung; konkrete Erkenntnisse über von dem Kläger selbst ausgehende Gewaltaktivitäten ergeben sich daraus nicht (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 17 f.).

    Darüber hinaus müssen die im Behördenzeugnis angegebenen Tatsachen mögliche Sicherheitsbedenken gegen die Teilnahme des Betroffenen an der Veranstaltung auch tragen können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 17).

    Vorliegend wurde seitens des BPA - in Ansehung des von der Beklagten auch im Zeitrahmen und hinsichtlich der Zuarbeit seitens der Sicherheitsbehörden gestalteten Verfahrens - nicht hinreichend versucht, die Aussage des BfV durch eine Stellungnahme desselben zu verifizieren (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 - juris Rn. 18).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2011 - 10 B 1.11

    Verweigerung der Akkreditierung einer freien Fotojournalistin für den G-8-Gipfel

    Die Versagung der Akkreditierung ist gerechtfertigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der um eine Akkreditierung nachsuchende Journalist durch sein Verhalten die Veranstaltung, an der er teilnehmen will, stören oder Leib und Leben der Teilnehmer dieser Veranstaltung gefährden wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2007 - VG 27 A 146.07 -, juris, Rz. 16).
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